Unsere Leistungen
Explosionsschutz
Wir unterstützen Betreiber von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen bei der Erstellung von Explosionsschutzkonzepten und Explosionsschutzdokumenten. In einer ganzheitlichen Betrachtung werden Einsatzstoffe sowie elektrische und mechanische Gefährdungen im Hinblick auf die Anlagen und Arbeitsmittel bewertet und dokumentiert.
Erlaubnispflicht
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen von Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten (sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben) mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden (Lageranlagen), bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dazu gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlage dienen.
Explosionsschutzkonzept
Wir unterstützen Sie in der Erstellung des Explosionsschutzkonzeptes zur Beantragung einer Erlaubnis. Aus dem Konzept gehen Aufstellung, Bauart und Betriebsweise hinsichtlich den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen hervor.
Explosionsschutzdokument
Wir unterstützen Sie in der Erstellung der speziellen Gefährdungsbeurteilung für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, dem Explosionsschutzdokument. In diesem werden die möglichen Gefährdungen analysiert und bewertet, Schutzmaßnahmen festgelegt sowie die Prüffristen für explosionsgeschützte Arbeitsmittel ermittelt.
Prüfung vor Inbetriebnahme - Explosionsschutz nach §15 BetrSichV
Vor Inbetriebnahme sind überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Atmosphären durch eine befähigte Person zu prüfen.
Dabei werden die Anlage und ihre Komponenten sowohl im Hinblick auf elektrische als auch mechanische Gefährdungen betrachtet.
Die Prüfung selbst besteht aus einer Ordnungsprüfung der Dokumentation und einer technischen Prüfung der Anlage. Für den Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen werden sicherheitsrelevante Systeme und Sensoren auf Funktion geprüft. Der Prüfungsablauf wird nach Absprache auf das Prüfkonzept des jeweiligen Betreibers abgestimmt. Die Ergebnisse werden in der Prüfbescheinigung dokumentiert. Nach spätestens drei Jahren erfolgt die Wiederkehrende Prüfung nach §16 der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung).
Wiederkehrende Prüfung - Explosionsschutz nach §16 BetrSichV
Spätestens drei Jahre nach der Prüfung zur Inbetriebnahme erfolgt die wiederkehrende Prüfung der Anlage nach §16 BetrSichV. Ablauf und Umfang ähneln der Inbetriebnahmeprüfung, berücksichtigen aber auch Faktoren wie Abnutzung oder Veränderung der Anlage und Austausch von Komponenten.
Anlagensicherheit - Maschinensicherheit - Elektrosicherheit
Konformitätsverfahren / Konformitätsbewertung - CE
Hersteller erklären mit der CE-Kennzeichnung gemäß Verordnung(EG) 765/2008, dass die gekennzeichneten Produkte den geltenden Anforderungen genügen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind (aus §2 ProdSG). Wenn "unfertige Maschinen" zu einer verwendungsfertigen Maschine zusammen gestellt werden, ist der Zusammensteller als Hersteller zu berücksichtigen.
Wir erarbeiten mit dem Hersteller die notwendige Dokumentation für das Konformitätsverfahren und die CE-Kennzeichnung.
Risikobeurteilung und Risikominderung
Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung nach DIN EN ISO 12100
Nach der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist durch den Hersteller von Maschinen eine Risikobeurteilung durchzuführen. Diese hat mögliche Gefahren u.a. bei der Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Entsorgung zu berücksichtigen.
Optimierung der technischen Sicherheit
Insbesondere Bestandsanlagen bilden nach langjährigem Einsatz im Bezug auf die Anlagen- und Betriebssicherheit nicht mehr den Stand der Technik ab. Änderungen von Produktionsabläufen führen zu einer Neuzusammenstellung bestehender Anlagenteile zu einer neuen Anlage. Der Betreiber der Anlage steht dabei in der Pflicht, einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.
Wir beraten Sie bereits ab der ersten Konzeption bis zur Umsetzung
Prüfung von Arbeitsmitteln nach §14 BetrSichV
Arbeitgeber haben Arbeitsmittel vor der erstmaligen Verwendung prüfen zu lassen, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt.
Wenn die Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt hat die Prüfung wiederkehrend stattzufinden. Dazu hat der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung die Fristen zu ermitteln.
Wir untertsützen Sie bei der Ermittlung der Prüffristen und prüfen Ihre Maschinen und Anlagen
(Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nur, insofern es Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind, siehe Explosionsschutz)
Prüfung Regale nach DGUV Regel 108-007 & DIN EN 15635
Die wiederkehrende Prüfung von Lagereinrichtungen und -geräten ist in gewerblichen Bereich vorgeschrieben. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 (Technischen Regeln der Betriebssicherheit) wird die notwendige Frist für die Prüfung nach DGUV Regel 108-007 bzw. DIN EN 15635 festgelegt.
Unsere Prüfungen erfüllen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die der TRBS 1201.
Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke.
Regale sind z. B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen.
Schränke sind z. B. Schränke mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schränke mit Schubladen oder Auszügen, mehrgeschossige Schrankeinrichtungen und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen.
Lagergeräte sind zur Wiederverwendung bestimmte Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter.
Paletten sind z. B. Flachpaletten aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Leichtmetall.
Stapelbehälter sind Behälter, deren Aufbauten mit dem Unterbau fest verbunden sind, z. B. Box- und Gitterboxpaletten, Stapelwannen und Stapelkästen.
Stapelhilfsmittel sind zur Wiederverwendung bestimmte Hilfsmittel, die mit den Flachpaletten zu verbinden sind.
Dies sind z. B. Rahmen und Rungen, die aufgesetzt, auf- oder eingesteckt werden, sowie deren Verbindungen.
Elektrische Ausrüstungen von Maschinen
Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstungen von Maschinen nach DIN EN 60204 Teil 1
Als Betreiber sind unter anderem die Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Instandhaltung der elektrischen Ausrüstung von Maschinen wichtige Punkte für einen reibungslosen Betrieb. Gefahrbringende Situationen und deren Risiken sollen minimiert, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen erleichtert werden.
Daher hat bereits der Hersteller die Anforderungen an die elektrische Ausrüstung von Maschinen nach DIN EN 60204 Teil 1 zu berücksichtigen.
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in § 14: „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.“
Die Prüffristen sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Maschinen und deren elektrische Ausrüstung sind während ihres Gebrauchs und ihrer Benutzung Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt. Teilweise sind dies Einflüsse, die auf den Einsatzort zurückzuführen sind (Hitze, Kälte, etc.), andererseits können dies auch fahrlässige und/oder mutwillige Einflüsse durch die Bediener sein.
Wir unterstützen Sie in der Erstellung der notwendigen Gefährdungsbeurteilung, dem Ermitteln von Risikominderungsmaßnahmen sowie der Prüfung der elektrischen Ausrüstung Ihrer Maschinen.
Prüfungen nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) Kapitel 18
Wir prüfen die elektrische Ausrüstungen Ihrer Maschinen:
Übereinstimmung der elektrischen Ausrüstung mit der Dokumentation
Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für den Schutz durch automatisches Abschalten (insofern anwendbar)
- Isolationswiderstandsprüfung
- Spannungsprüfung
- Prüfung des Schutzes gegen Restspannung
- Funktionsprüfung
Neben Installationstestern setzen wir auch Wärmebildkameras und Leckstromzangen ein.
Mit Wärmebildkameras können berührungslos die Oberflächentemperaturen von Bauteilen und Leitungen ermittelt werden. Mit dieser Methode der Thermografie können schnell und effizient eine große Anzahl an Verdachtspunkten untersucht werden.
Leckstromzangen sind sehr genau Stromzangen mit einer Auflösung im Bereich von bis zu 1µA. Zur Fehlersuche werden u.a. Ableit- und Differenzströmen in elektrischen Anlagen gemessen.
Prüfung nach DGUV V3 & DIN VDE 0701-0702
Die wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Elektrogeräte, Anlagen und Betriebsmitteln ist in gewerblichen Bereich vorgeschrieben. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 (Technischen Regeln der Betriebssicherheit) wird die notwendige Frist für die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) bzw. DIN VDE 0701-0702 festgelegt.
Unsere Prüfungen erfüllen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die der TRBS 1201.
Prüfung nach DGUV V4
Die DGUV Vorschrift 4 ist inhaltlich gleich mit der DGUV Vorschrift 3, hat aber einen anderen Geltungsbereich.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 4 gilt für regelmäßige Prüfungen in kommunalen Einrichtungen, z.B. in Gebäuden/Fahrzeugen von Behörden, Feuerwehr, Schulen oder Kitas und andere öffentliche Einrichtungen. Des Weiteren gilt diese Vorschrift für die Unternehmen, für die die Unfallkasse Post und Telekom (UK PT) bis zum 31.12.2015 zuständig war, ab dem 01.01.2016 BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr). Dies gilt auch für die Unfallfürsorge einschließlich der Prävention für die Beamten.
Hier sind insbesondere Einrichtungen der Feuerwehr, Feuerwehrwachen, Feuerwehrhäuser und Fahrzeuge der Feuerwehr und deren Ausrüstung/Ausstattung zu nennen.
Gesonderte Regelwerke für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben; hier Feuerwehr, Rettungsdienst, Technisches Hilfswerk:
- DGUV Vorschrift 49: UVV Feuerwehren (bisher: GUV-V C 53)
- DGUV Information 205-016: Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation (bisher: GUV-I 8680)
- Gemäß gesonderter Anforderung der Feuerwehrunfallkassen sind tragbare Stromerzeuger mindestens jährlich zu überprüfen, siehe z.B. Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Info-Blatt "Tragbare Stromerzeuger – Prüfung".
Verantwortliche Elektrofachkraft - VEFK
Wir unterstützen Arbeitgeber (Betreiber) bei der Umsetzung der Pflichten nach §13 Arbeitsschutzgesetz und begleiten Ihre Verantwortliche Elektrofachkraft gemäß DIN VDE 1000-10 in der Fach- und Aufsichtsverantwortung für Ihrer elektrotechnischen Anlagen.
Externe Verantwortliche Elektrofachkraft - externe VEFK
Insofern Sie selbst intern über keine Verantwortliche Elektrofachkraft verfügen, so unterstützen wie Sie mit der Stellung einer externen Verantwortlichen Elektrofachkraft. In dieser Funktion können wir Ihre internen Elektrofachkräfte begleiten und übernehmen extern die Fach- und Aufsichtsverantwortung für Ihrer elektrotechnischen Anlagen.
Prüfmanagement
Eine formal und inhaltlich aufbereitete Dokumentation erleichtert den Ablauf von Prüfungen und Begehungen. Mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitgeber und insbesondere Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen in der Pflicht, Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüffristen selbst festzulegen.
Komplexität und Umfang der notwendigen Dokumentation nehmen stetig zu. Um diese Dokumente zu pflegen ist ein immer umfangreicheres Expertenwissen erforderlich.
Wir unterstützen Sie bei der Optimierung Ihrer Dokumentation. Dazu setzen wir u.a. eigenentwickelte Softwaresysteme ein, die Ihnen einen Überblick über den Ist-Stand der Dokumentation und Prüfpflichten ermöglicht.
Sicherheitskonzepte
Ob bei Konzerten, Festivals, Firmenfeiern unter freiem Himmel oder in großen Hallen, der Veranstalter hat sich um den Schutz und die Sicherheit seiner Gäste zu kümmern. Eine wesentliche Rolle dabei spielen die sogenannten "Sicherheitskonzepte" gemäß den Versammlungsstättenverordnungen der jeweiligen Bundesländer. Wir beraten Sie mit fundierten theoretischen und praktischen Wissen und erstellen Ihnen ein individuell auf Ihre geplante Veranstaltung passendes Sicherheitskonzept.
Unsere Leistungen für Sie im Überblick:
- Sicherheitskonzepte für Großveranstaltungen und Events gemäß Versammlungsstättenverordnung der jeweiligen Bundesländer
- Anwendung und Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF Bund) für Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten
- Absprache und Planung mit den zuständigen Behörden, Feuerwehren, Rettungsdiensten und Security-Dienstleistern
- Erstellung von Flucht- und Rettungskonzepten
- Individuelle Beratung vor Ort im Vorfeld der Veranstaltung sowie in der Einsatzleitung am Tag der Veranstaltung
Schulungen
Wir unterstützen Sie bei der Schulung Ihrer Mitarbeitenden
- Explosionsschutz
- Elektrotechnisch Unterwiesene Person
- Fachkundiger zum Freimessen nach DGUV Grundsatz 313-002
- DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume“ - Befahren von Behältern - Confined Space
AwSV / VAwS - Gewässerschutz
Der Boden- und Gewässerschutz genießt einen hohen Stellenwert und wird u.a. durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (bis 31.07.2017 VAwS) in Deutschland geregelt. In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen u.a. Tankstellen, Heizöllageranlagen, Chemikalien- und Gefahrstofflager, hydraulische Anlagen, chemische Reinigungsanlagen oder aber auch Biogasanlagen.
Unsere Beratungsleistungen im Bereich des Gewässer- und Bodenschutzes umfassen u.a. folgende Dienstleistungen:
Entwässerungsplanung nach DIN 1986-100
Umwallungspläne nach AwSV (bis 31.07.2017 VAwS)
Havariekonzepte nach AwSV (bis 31.07.2017 VAwS)
AwSV (VAwS) / WHG-Prüfungen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (bis 31.07.2017 VAwS) stellt an gewerbliche und private Anlagenbetrieber eine Vielzahl von Anforderungen. Dazu zählt zum Beispiel die Prüfpflicht durch Sachverständige und eventuell auch die Überwachung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Anlage durch Fachbetriebe. Unsere AwSV-Sachverständige unterstützen Sie, damit Sie die an Sie gestellten Anforderungen der AwSV erfüllen können.
Unsere Prüfdienstleistungen im Bereich der AwSV sind folgenden:
- Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Prüfungen zur Stillegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Fachbetriebsüberwachung nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Prüfung von Abscheideranlagen und Leichtflüssigkeitsabscheidern
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